Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zai 
abweichender Farbstofse vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Ver- 
wendung des Fleisches ist von der Ortspoligeibehörde zu überwachen. Das Kochen 
des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der 
Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß ver- 
färbt ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfliessende Sast eine rötliche 
Farbe nicht mehr besißt. 
Das Ministerium kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien anordnen, 
daß für die Lagerung von unverarbeitelen tierischen Teilen und für die Zerlegung 
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt 
ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. 
71. 
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung 
hründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer 
Seuche behafteten oder eines seucheverdächtigen Kadavers gehandelt hat, zu des- 
insizieren. 
§ 72. 
1. Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem in § 14 
Abs. 1 Nr. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion 
von Janche angegebenen Verfahren zu droinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und 
nach näherer Bestimmung der Ortspolizeibehörde wegzuschaffen. 
2. Weitergeheude Vorschriften über die Behandlung des Abflußwassers aus 
den Abdeckereien bleiben vorbehalten. 
8 73. 
1. Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und 
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß 
Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen 
wird. Die Gruben sollen mindesteus 0,) m voneinander getrennt sein und dürfen 
nur mil Genehmigung der Ortspolizeibehörde geössnet oder ernent in Benutzung 
genommen werden. Die Genehmigung darf nur daun erteilt werden, wenn nach 
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige 
Verwesung der in der Grube untergebrachlen Kadaver oder Kadaverleile stattgejunden 
hal, und daß ansteckungssähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden
	        
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