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sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben
unter Auwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher
Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tier-
teile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu
beseitigen.
2. Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von
Kadavern benußt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben
oder ihn beweiden zu lassen.
*§ 74.
. Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
2. Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die
Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaussichtigung.
* 75.
Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen unterliegen der amtstier-
ärztlichen Beanssichtigung (vergl. auch § 6 Abs. 1). Es bleibt vorbehalten, nähere
Vorschriften über die Beaussichtigung zu treffen.
* 76.
Inhaber von Abdeckereien oder von Aulagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die
zur Beseiligung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen
, nach Maßgabe des beigefügten Musters VII Kontrollbücher führen.
16. Verkehr mit Viehseuchenerregern.
ʒ 17 Nr. 16 des Gesebes.)
8 77.
Für den Verlehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, be-
treffend Vorschristen über das Arbeiten und den Verkehr mil Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) mit
solgenden Maßgaben: