Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 388 
a) Die Vorschristen des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die 
Erreger der Manl= und Klauenseuche und Schweinepest sowic auf Material, 
das diese Erreger enthält, Anwendung. Die Zuständigkeit der Behörden 
regelt sich nach der Verordnung vom 27. Juni 190.] (Ges.-S. S. 25). 
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Er- 
reger solcher Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, 
sei es auch nur für einen Teil des Neichsgebiets, besonders eingeführt 
ist, und auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. 
Bei der Versendung (5§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere 
Tierkadaver, die lebendr Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten ver- 
dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt 
werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem ge- 
eigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den 
Behälter mit aufsangenden Stossen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte 
oder dergleichen) sest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern 
von Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Noterreger ent- 
halten oder zu enthalten verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke 
dichte Uberkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen beiden muß 
mit aussangenden Stoffen fest ausgefüllt sein. 
S 
I7. Herstellung ziund Verwendung von Impfstoffen. 
(6 17 Nr. 17 des Gesetes.) 
§ 78. 
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstosfe herstellen will, die 
zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu 
der Erlanbnis des Ministeriumo. Die Erlaubnis wird nur aun solche Personen 
erteilt, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 
§ 7)9. 
1. Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen 
und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin die- 
jenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs- 
und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirl- 
samkeit anzugeben.
	        
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