a3a 1913
2. Die Erteilung der Erlanbnis ist davon abhängig zu machen, daß die bau-
lichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung,
Aufbewahrung und den Vertrieb der Impfstosse zu stellenden Auforderungen ge-
nügen, und daß die nötigen Vorlkehrungen getrossen sind, um eine Verschleppung
von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten.
* 50.
1. Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impsfstosse. Wenn der
Unternehmer außer den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impsstosfe herstellen
und verkaufen will, so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen.
2. Die Erlaubnis wird zurückgenommen, wenn aus Handlungen oder Unter-
lassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Er-
teilung der Erlaubnis nach § 78 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder
wenn die baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den An-
sorderungen nicht mehr genügen.
88I.
Für bestehende Anstallen ist die im 8 78 vorgesehene Erlaubnis binnen
2 Monaten nach Inkrafttrelen des Geseßes nachzusuchen. Das Minislerium kaun
für die Erfüllung der zu stellenden Ansorderungen eine Frist bis zu 6 Monaten
gewähren.
8 82.
Der Betrieb der Anstallen unterliegt der amtstierärztlichen lÜberwachung.
Nähere Bestimmung hierüber bleibt vorbehalten. Die Tiere, dis zur Gewinnung
von Impfstossen bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein
und vor ihrer Verwendung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Ver-
äußerung oder anderweitige Verwertung von Tieren, die zur Herstellung von
Impfstossen gedient haben, kann durch das Landratsamt von einer amtslierärzt=
lichen Untersuchung abhängig gemacht oder sonstigen Beschränkungen unterworfen
werden.
§5 83.
Es bleibt vorbehalten, die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impsstosse zu
verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig zu machen.