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Der Präsident führt in den Gejamtsipungen und den sonstigen Sißungen
des Gerichts, im Falle der Gliederung des Gerichts in mehrere Senate in dem
Senate, dem er sich anschließt, den Vorsih.
8 10.
Dem Präsidenten liegt neben den ihm durch den Staatsvertrag zugewiesenen
Geschäften die Leitung und Beaussichtigung des Geschäftsgangs ob. Er bestimmt
die regelmäßigen Sißungstage des Gerichts oder der Senate und entscheidet im
Zweifelsfalle, vor welchen Senat eine Sache gehört. Er verfügt in allen Ver-
waltungsangelegenheiten, besonders über das Haushalts= und Kassenwesen, die Er-
haltung der Geschäftsräume und ihrer Einrichtung, die Anlegung und Vervoll-
ständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen.
W 11.
Der Präsident ordnet die Dienstgeschäfte der Burcau= und Unterbeamten durch
Dienstanweisungen, siberwacht ihre Dienstführung, erteilt ihnen Urlaub und übt
über sie die Dienststrafgewalt nach den Vorschristen der 88 58 und 66 des Staats-
beamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 21. Juni 1909.
8 12.
1. Der Präsident wird in Behinderungsfällen durch den von der Gesamtheit
der Regierungen ernannten Stellvertreter (Schlußprotokoll zu Art. 3 Abs. 1 des
Staatsvertrags), im Falle der Gliederung des Gerichts in mehrere Senate durch
die Senatspräsidenten in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge und,
wenn der ernannte Stellvertreter oder sämtliche Senatspräsidenten verhindert sind,
von den ständigen Richtern in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge
vertreten, als Vorsitzender eines Senaks jedoch durch den dem Senat angehörenden
dienställesten ständigen Nichter.
2. Solange mehrere Senate beim Oberverwaltungsgericht nicht bestehen, ge-
bührt dem dienstältesten ständigen Richter die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz.
8 13.
Die Senatspräsidenten führen in den Senaten den Vorsiß. Sie bestimmen
für den von ihnen geleiteten Senat vorbehaltlich des Aussichtsrechts des Präsidenten
Prälident.
Senalo-
Prälldenten.