Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 29 
809 
Der Präsident führt in den Gejamtsipungen und den sonstigen Sißungen 
des Gerichts, im Falle der Gliederung des Gerichts in mehrere Senate in dem 
Senate, dem er sich anschließt, den Vorsih. 
8 10. 
Dem Präsidenten liegt neben den ihm durch den Staatsvertrag zugewiesenen 
Geschäften die Leitung und Beaussichtigung des Geschäftsgangs ob. Er bestimmt 
die regelmäßigen Sißungstage des Gerichts oder der Senate und entscheidet im 
Zweifelsfalle, vor welchen Senat eine Sache gehört. Er verfügt in allen Ver- 
waltungsangelegenheiten, besonders über das Haushalts= und Kassenwesen, die Er- 
haltung der Geschäftsräume und ihrer Einrichtung, die Anlegung und Vervoll- 
ständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen. 
W 11. 
Der Präsident ordnet die Dienstgeschäfte der Burcau= und Unterbeamten durch 
Dienstanweisungen, siberwacht ihre Dienstführung, erteilt ihnen Urlaub und übt 
über sie die Dienststrafgewalt nach den Vorschristen der 88 58 und 66 des Staats- 
beamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 21. Juni 1909. 
8 12. 
1. Der Präsident wird in Behinderungsfällen durch den von der Gesamtheit 
der Regierungen ernannten Stellvertreter (Schlußprotokoll zu Art. 3 Abs. 1 des 
Staatsvertrags), im Falle der Gliederung des Gerichts in mehrere Senate durch 
die Senatspräsidenten in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge und, 
wenn der ernannte Stellvertreter oder sämtliche Senatspräsidenten verhindert sind, 
von den ständigen Richtern in der durch das Dienstalter bestimmten Reihenfolge 
vertreten, als Vorsitzender eines Senaks jedoch durch den dem Senat angehörenden 
dienställesten ständigen Nichter. 
2. Solange mehrere Senate beim Oberverwaltungsgericht nicht bestehen, ge- 
bührt dem dienstältesten ständigen Richter die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz. 
8 13. 
Die Senatspräsidenten führen in den Senaten den Vorsiß. Sie bestimmen 
für den von ihnen geleiteten Senat vorbehaltlich des Aussichtsrechts des Präsidenten 
Prälident. 
Senalo- 
Prälldenten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.