Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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W s 
386 1913 
8 90. 
1. Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen 
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe 
herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Degsgleichen ist ihnen die 
Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. 
2. Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in 
denen Milzbrand, Ranschbrand, Wild= und Rinderseuche, Roßt, Schweineseuche, 
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), 
Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Senchen 
gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren 
vorzunehmen, die aus solchen Gehöflen stammen und für die betressende Seuche 
empfänglich sind. 
3. Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Vieh- 
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, 
in Seuchengehöften aber nur anßerhalb des gesperrten Stalles und unter der 
Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehösts 
Häude, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benußten Instrumente 
reinigen und desinfizieren. 
. 
Es bleibt vorbehalten, nötigenfalls die Vorschristen im § 90 auf andere der 
Anzeigepflicht unterstellte Seuchen (§ 10 des Gesetzes) auszudehnen. 
8 92. 
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen 
Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme 
mit warmem Wasser und Seise zu waschen und ihre Kleider sowic das Schuhzeug 
durch sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration 
benutten Instrumente sind gründlich zu reinigen und in jedem Falle durch Ein- 
legen in eine Desinfektionsflüssigkeil zu desinfizieren. Als Desinfektionsflüssigkeit 
empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Anweisung für 
das Desinsektionsverfahren). 
5 93. 
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch nach beifolgendem 
Muster VIII zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und
	        
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