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Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontrollbuch ist 1 Jahr
lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizei=
beamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
II. Vorschriften zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
18 bis 61, 78 des Gesehes.)
I. Miczbrand, Rauschbrand, Wild- und Aiinderseuche.
A. Milzbrand.
I. Schutzmahregeln.
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1. Ist der Ausbruch des Milzbraudes oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Absonderung, nötigensalls auch die Be-
wachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (5+19
Abs. 1, 4 des Gesetzes).
2. Sosfern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die
Ortspolizeibehörde die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein
milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier befindet, auordnen (§ 22
Abs. 1, 4 des Gesebeg).
§5 95.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ansbruch des Milzbrandes oder den Ver-
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläusige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere,
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die
dem Besiper oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche BVer-
sügung zu eröffnen sind, hat der beamiete Tierarzt unverzüglich der Ortspolizei-
behörde Mitteilung zu machen.
96.
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an einem
gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besiher oder dessen Vertreter bei
Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines
anderen Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des
beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Überwachung
auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn der vom Besiper zugezogene
Tierarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung
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