310 1913
2. Die in Abs. 1 vorgesehene Anordnung ist siets zu treffen, wenn in einem
Bestand ein nach der Schlachtung als milzbrandkrank ermitteltes Tier unter Um-
ständen geschlachtel oder zerlegt worden ist, die eine Gefahr der Weiterverbreitung
der Seuche zur Folge haben können. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ausfuhr
oder Schlachtung ist der beamtete Tierarzt zu höten.
3. Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in einen anderen Polizei-
bezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor-
stehenden Eintressen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
8 103.
Die Benutung verseuchter Weideflächen, serner die gemeinschaftliche Beuußung
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand
empfänglich sind, kann verboten werden.
. Impfung.
8 104.
1. Vorschriften über die Impfung milzbrandkranker oder für Milzbrand empfäng-
licher Tiere bleiben vorbehalten.
2. Schußimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen.
3. Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen
während einer Woche nach der Impfung nur mit ortspolizeilicher Genehmigung aus-
heführt oder, abgesehen von Nolfällen, geschlachtet werden. Vor Erteilung der
Genehmigung ist der beamtete Tierarzt zu hören. Im Fall der Schlachtung darf
die Fleischbeschau nur durch den tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden.
Ul. Deoinsektion.
§ 105.
1. Die von milzbraudkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarzles auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu deoinfizieren; die Aus-
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu be-