Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 341 
seitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet 
wird. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
2. Auch Personen, die mit milzbrandkraulen oder der Seuche verdächtigen 
Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen 
sind (vergl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben 
sich zu FasrR tean. 
W. Nulhebung der Schußmatzregeln. 
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1. Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, 
getötet oder entfernt worden sind, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken 
oder der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milg- 
brandverdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist, 
und 
J) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
2. Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des 
beamteten Tierarztes auf 1 Woche herabgeseht werden, wenn die gefährdeten Tiere 
nach einem vom Ministerium als geeignet anerkannten Verfahren geimpft worden 
ind. 
V. Anwendung der Mahregeln aul Wild. 
107 
Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes 
unter Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes An- 
wendung. 
B. Rauschbrand. 
8 108. 
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlosenen Bestimmungen 
mit Ausnahme der Vorschristen im § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 8, 6, 8 
Abs. 6 und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 
folgende Bestimmung kritt:
	        
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