Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 343 
2. Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 
2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung 
der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen 
Untersuchung zu unterwerfen. 
3. Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Ver- 
treter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder 
dessen Verenden der Ortspolizeibehörde ohne Berzug anzuzeigen und den Kadaver 
gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
4. Wenn der Besiyer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche 
Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung 
und polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
8 112. 
1. Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
lierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung von der Orlspolizeibehörde anzu- 
ordnen. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, 
so kann angeordnet werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, 
in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und 
bis zur Beslätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. 
Von der Einsperrung ist dem Landratsamt sofort Anzeige zu erstatten. Dieses 
hat zu prüfen, ob die Einsperrung unbedenklich ist, oder ob die Tötung des Hundes 
geboten erscheint. 
2. Ferner ist die soforlige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise 
kann für solche Hunde statt der Tölung eine mindestens 3monalige Einsperrung 
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde mit genügender 
Sicherheit durchzuführen ist und der Besizer des Hundes die daraus und aus der 
polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten trägt. 
3. Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver- 
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weilere Bedingung zu lknüpfen, daß der Be- 
sitzer der Orlspolizeibehörde mindesteus alle 1 Wochen eine amtstierärztliche Be- 
scheinigung über den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß 
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