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die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durch-
führbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten
Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so ist die soforlige Tötung des Hundes
anzuordnen.
4. Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an
dem Hunde oder dessen Verenden der Ortspolizeibehörde sofort anzuzeigen und im
letzteren Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
§ 113.
1. Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet
worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die
Ortspolizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
2. Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
5 114.
1. Ist ein wurkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten
Bezirke vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in
diesen Bezirk eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten —
von der diese Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — au-
geordnet werden.
2. Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt
wurde, der nicht frei umhergelausen ist.
3. Es kann angeordnet werden, daß die angekekleten oder eingesperrten Hunde
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen
können (& 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
4. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver-
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete
Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der
Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter ÜUberwachung frei
laufen dürfen.