Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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selbständig über die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder des Senats und 
über alle sonstigen den Geschäftsgang innerhalb des Senats betressenden Ange- 
legenheiten. Bei Verhinderung werden sie durch den dem Senat angehörenden 
dienstältesten ständigen Richter vertreten. 
(Art. 22 des Staatsvertrags.) 
sttn 1. Uber den Gaug der Beratung und Abstimmung wird kein Protokoll ge- 
führt. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schristlichen Ausdruck 
sinden; jedes Mitglied hat jedoch das Recht, seine von dem gefaßten Beschluß ab- 
weichende Ansicht in einem begründeten Sondergntachten niederzulegen. Solche 
Sondergutachten werden mit den Urschristen der Entscheidungen verwahrt E 51 
der Geschäftsordnung). 
2. Bei ganz einfachen Entschließungen kann im Einverständnis aller beteiligten 
Mitglieder von mündlicher Beratung abgesehen und schriftlich abgestimmt werden. 
B. Verfahren. 
I. Allgemelne Vestimmungen. 
E 15. 
Vvarte haula 1. Das Gericht hat die Parteifähigkeit und die Prozeßfähigkeit der Beteiligten, 
#rone. die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und die erforderliche Ermächtigung 
söniaten, zur Prozeßführung von Amts wegen zu prüfen. 
2. Einem nicht prozeßsähigen Beteiligten, der ohne geseblichen Vertreter ist, 
kann der Vorsitzende bis zum Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen besonderen 
Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen Ver- 
treters unbekannt oder vom Sitze des Gerichts weit entfernt ist. 
8 16. 
Altentinlicht. 1. Den Beteiligten und ihren Verlrekern ist es gestattet, die Gerichtsakten 
einzusehen und sich auf ihre Kosten Abschriften aus ihnen geben zu lassen, soweit 
nicht der Präsident im ösfentlichen Interesse Ausnahmen verfügt. 
2. Die Eutwürse zu Eutscheidungen und Verfügungen, die zu ihrer Vor- 
bereitung gelieferten Arbeiten und ähnliche Schriftstücke werden weder vorgelegt 
noch abschriftlich milgeteilt.
	        
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