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5. Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften,
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in
solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreilung gesunden hat,
können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen
werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach
in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der
Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder
geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore u. dergl.)
zu bilden.
6. Die Ausfuhr von Hunden aus dem gesährdeten Bezirk ist nur mit orts-
polizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird
die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde
des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu
benachrichtigen. Während der lberführung und am Bestimmungsort ist der Hund
den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Auofuhr
am Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
7. Die Benutung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet
werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen
werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden.
Außer der Zeil des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4
enthaltenen Vorschriften.
8. Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen
zuwider umherlanfend betroffen werden, sofort zu töten sind.
Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer
des Dienstgebraucho Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zuge-
lassen werden.
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1. Den Ausbruch der Tollwut hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Verösffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
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