Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

246 1913 
2. Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke feslgestellten ersten 
Ausbruch der Tollwut sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach- 
barten Gemeinden miilzuteilen. 
3. Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr- 
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe usw. Taseln mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift „Hundesperre“ leicht sichtbar anzubringen sind. 
4. Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund 
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Ortspolizeibehörde auch den 
in Betracht kommenden Ortspolizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks- 
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Nasse, besondere 
Kenngeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Nichtung 
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach- 
sorschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen. 
5. Für besonders gefährdete Gegenden kann das Landratsamt eine Anzeige 
über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von 
Hunden vorschreiben. 
8 116. 
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß 
Hunde, die der Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei 
umherlaufen, sofort zu kölen sind. 
U. Versahren bel Tollwut der Katzen. 
8 117. 
1. Die Vorschristen der §§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2, 5, 6, 8, 8 115 
Abs. 1, 2, 3 finden auf Katßen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche 
oder der Ansleckung verdächtig sind, mit der Maßgabe siungemäß Anwendung, daß 
für ansteckungsverdächtige Kaßen die im § 112 Abs. 2 Sap 2 zugelassene Aus- 
nahme vom Tötungszwange nicht gilk. 
2. In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vor- 
gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach 
§5 114 anzuordnen. 
MI. Versahren del Tollwut anderer Haustklerc. 
Für andere Hausliere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die soforlige 
Tötung von der Ortspolizeibehörde anzuordnen,
	        
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