Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

ais 1913 
W. Mahregeln, die bel Tollivut aller Arlen von Tieren Anwendung zu Unden haben. 
5 124. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
8 125. 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher 
Tiere sind verboten. 
8 126. 
1. Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
2. Das Abhänten solcher Kadaver ist verboten. 
3. Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer 
Leitung vorgenommen werden. 
§ 127. 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des- 
insizieren, die Ansrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen 
Tieren in Berührung gekommen sind (5 17 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinsizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Aotz. 
A. Pferde. 
I. Allgemelne Vorschristen. 
§ 128. 
1. Ist der Ausbruch des Rotes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, 
so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtelte Ticrarzt sobald als möglich Er- 
mittlungen darülber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be- 
standen haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Notzes 
oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde ans dem Bestande verkauft oder sonst 
weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
mit anderen Pferden Verührung gehabt und namentlich Fütterungs= oder Tränk- 
einrichtungen gemeinsam beuußt haben, ob und wo sie erworben und in wessen 
Besitze sie früher gewesen sind. 
2. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
	        
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