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ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden in
Kenntnis zu sehen.
8 129.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rohes stattgefunden hat, so kann
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Senchenort
und dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle
kann auch die gemeinschaftliche Benuhzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen
durch Pferde verschiedener Bestände verboten werden.
8s 180.
Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besißers eines rotzkranken oder der
Senche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch
umvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der
Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden aus-
zuschließen und darf nicht in dem Soenuchenstalle schlasen. Personen, die Ver-
lebungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur
Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden.
131.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläusige Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen
Pferde anznordnen. Die gleichen Masnahmen können von ihm auch für die der
Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorlänsigen
Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Orts-
polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
8 132.
Das Landratsamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem
ersien Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando des Armeekorps sofort schristlich Mit-
teilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung
auch dem Garnisonältesten zu machen.