Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 849 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden in 
Kenntnis zu sehen. 
8 129. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rohes stattgefunden hat, so kann 
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Senchenort 
und dessen Umgegend oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle 
kann auch die gemeinschaftliche Benuhzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen 
durch Pferde verschiedener Bestände verboten werden. 
8s 180. 
Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu 
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besißers eines rotzkranken oder der 
Senche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch 
umvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der 
Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden aus- 
zuschließen und darf nicht in dem Soenuchenstalle schlasen. Personen, die Ver- 
lebungen an den Händen oder anderen unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur 
Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden. 
131. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige 
vorläusige Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen 
Pferde anznordnen. Die gleichen Masnahmen können von ihm auch für die der 
Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorlänsigen 
Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu 
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Orts- 
polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 132. 
Das Landratsamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem 
ersien Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem 
Erlöschen der Seuche dem Generalkommando des Armeekorps sofort schristlich Mit- 
teilung zu machen. Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung 
auch dem Garnisonältesten zu machen.
	        
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