350 1913
*133.
Das Schlachten rotkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten.
* 134.
1. Die Kadaver gefallener oder getöteter roßpkranker oder der Seuche ver-
dächtiger Pferde müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich
beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch
die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
2. Das Abhänten solcher Kadaver ist verboten.
II. Verlahren mit rotkranken Plerden.
135.
1. Ist der Noß bei Pferden festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde, soweit
erforderlich nach vorgängiger Ermiltlung der zu leistenden Entschädigung (5§ 14
und 19 des Ausführungsgesexes vom 17. Februar 1913), die unverzügliche Tölung
der Tiere anzuordnen.
2. Den Ausbruch des Rotes hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt-
zumachen.
3. Die Ortspolizeibehörde hat auserdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten
ersten Ausbruch des Notzes den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach-
barten Gemeinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den Seuchenausbruch in
ihren Bezirken ortsüblich bekanntzumachen.
4. Der Stall, in dem sich rotkranke Pferde befinden, ist an der Hauplein-
gangstür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Rotz“ leicht sichtbar zu versehen.
8 136.
1. Bis zu ihrer Tölung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesebes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde
nicht benutzt werden.
2. Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen Naufen
und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinsektion (§ 151) aus dem
Absonderungsraume nicht entfernt werden.