Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 * 
§5 137. 
Die Tötung der rotkranken Pferde muß an einem von der Ortspolizeibehörde 
für geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Trausporte nach diesem Orte muß 
dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit 
anderen Pferden vermieden wird. 
Al. Versahren mis der Seuche verdächilgen Plerden. 
§5 138. 
1. Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind an- 
zuordnen: 
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund 
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird; 
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach 
Lage des Falles nicht erzielt werden kann: 
J) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist. 
2. Ist das Vorliegen des Rotes bei den der Seuche verdächtigen Pferden 
nicht schon auf Grund der klinischen Anzeichen wahrscheinlich und liegt keiner der 
Fälle zu le und c vor, so ist eine Untersuchung des xMlutes der seuchenverdächtigen 
Pferde auf Agglutination und Komplementablenkung vorzunehmen. Wegen der 
Vornahme der Prüfung und des dabei zu beobachtenden Verfahrens und der 
Beurteilung der Ergebnisse gelten die Vorschriften des Anhanges zu diesem Ab- *. 
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schnitt. Die Blutuntersuchung erfolgt in der Veterinäranstalt der Universität Jena. 
3. Die Anordnung der Tötung erfolgt durch das Landratsamt. 
8139. 
Der Senche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder 
ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit 
den aus den §§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden. 
8 140. 
1. Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht be- 
nutzt werden. 
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3, z
	        
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