Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 s3 
3. Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindesteus 6 Monate 
sestzusehen. Jedoch ist die polizeiliche Beobachtung vor Ablauf der Frist aufzu- 
heben, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach den klinischen Anzeichen und nach 
dem Ergebnisse der Blutuntersuchung auf Agglutination und Komplementablenkung 
unverdächtig erscheinen und die Blutuntersuchung als abgeschlossen anzusehen ist 
(vergl. Auhang unter Nr. 6). 
& 145. 
1. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
an einem Pferde der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das 
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen. 
8 146. 
1I. Iu die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden 
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
2. Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, 
ist ihre Benußung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der 
Bediugung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht 
mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammen- 
hespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder 
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden. 
3. Der Gebrauch der Pferde anßerhalb des Ortes und der Feldmark darf 
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattsinden. Die Erlaubnis darf nur unter den 
in Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden. 
4. Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise 
vom Landratsamt gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume der der 
polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen gemein- 
schaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls als 
ansleckungsverdächtig zu behandeln und der Blutuntersuchung (X 144 Abs. 2) zu 
unterwerfen. 
5. Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann 
von dem Ergebnis der Blutuntersuchung ( 144 Abs. 2) abhängig gemacht werden. 
Die Erleichterung des Abs. 4 ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der 
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