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3. Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindesteus 6 Monate
sestzusehen. Jedoch ist die polizeiliche Beobachtung vor Ablauf der Frist aufzu-
heben, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach den klinischen Anzeichen und nach
dem Ergebnisse der Blutuntersuchung auf Agglutination und Komplementablenkung
unverdächtig erscheinen und die Blutuntersuchung als abgeschlossen anzusehen ist
(vergl. Auhang unter Nr. 6).
& 145.
1. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten.
2. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche
Untersuchung des Pferdes zu veranlassen.
8 146.
1I. Iu die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden
Pferde untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden.
2. Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden,
ist ihre Benußung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der
Bediugung zu gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht
mit unverdächtigen Pferden in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammen-
hespannt werden, und daß ferner für sie fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder
sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden.
3. Der Gebrauch der Pferde anßerhalb des Ortes und der Feldmark darf
nur mit polizeilicher Erlaubnis stattsinden. Die Erlaubnis darf nur unter den
in Abs. 2 angegebenen Bedingungen erteilt werden.
4. Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise
vom Landratsamt gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume der der
polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen gemein-
schaftlich zur Arbeit benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls als
ansleckungsverdächtig zu behandeln und der Blutuntersuchung (X 144 Abs. 2) zu
unterwerfen.
5. Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann
von dem Ergebnis der Blutuntersuchung ( 144 Abs. 2) abhängig gemacht werden.
Die Erleichterung des Abs. 4 ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der
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