1913 au
3. Eine Aushändigung von Akten an Beteiligte zur Einsichtnahme ist un-
zulässig.
§* 17.
(Art. 23 des Staatsvertrags.)
1. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen durch Ubersendung mit
der Post.
2. Sind mehrere Beteiligte gemeinsam ausgetreten, ohne einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten ernannt zu haben, so kann der Vorsitzende anordnen, daß
nur an einen von ihnen zugestellt wird.
3. Hängt von der Zustellung eines Schriftstückes der Eintritt eines Rechts-
nachteils im Falle des Ungehorsams oder der Beginn einer Frist ab, deren Ver-
säumnis mit einem Rechtsnachteil verbunden ist, oder hat sonst auf Anordnung
des Vorsitzenden die Zustellung gegen Bescheinigung zu geschehen, so erfolgt die
Zustellung durch Einschreibesendung mit Rückschein.
8 18.
1. Bevollmächtigte haben die Bevollmächtigung durch eine schriftliche, zu den
Akten zu übergebende Vollmacht nachzuweisen. Eine Privaturkunde ist auf Ver-
langen des Gerichts öffentlich zu beglaubigen.
2. Vorsteher einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
bedürfen keiner besonderen Vollmacht.
3. Auf den Umfang der Prozeßvollmacht sinden die Vorschriften der Zivil-
prozeßordung entsprechende Anwendung.
10.
1. Stirbt ein Beteiligter oder verliert er die Prozeßfähigkeit oder stirbt
der gesebliche Vertreter eines Beteiligten oder hört dessen Vertretungsbefugnis
auf, so kann der Vorsitzende die Aussetzung des Verfahrens auf bestimmte Zeit
anordnen.
2. Die Aussehung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer
jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussehung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt.
Zustellungen.
Vevoll.
mächilgte.