Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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1913 
dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreler, den 
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten 
Personen und Tierärzten gestattet. 
Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen 
von Notfällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende 
Erzeugnisse und Rohstosse, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder 
Fntter= und Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur 
nach vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender Erhitung (§ 28 
Abs. 3) weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhibung der gesamten Milch gewähr= 
leistet ist, können Ansnahmen zugelassen werden. 
C) Ist die Milch des verdächtigen Viehbeslandes bisher an eine Sammel- 
molkerei (§ 26) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben 
von nicht ausreichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirt- 
schaftliche Betriebe, in denen Klanenvieh gehalten wird, sowie die Ver- 
wertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu 
untersagen. Deygleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei 
zum Genusse für Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen 
ist, daß Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende 
Milch ausgenommen oder verarbeilet worden ist. Ferner ist anzuordnen, 
daß die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milch- 
rückstände beuutzten Gefäsee aus der Molkerei nicht entsernt werden 
dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren). 
Befindet sich die Molkerei in einem anderen Polizeibezirke, so ist 
die Ortspolizeibehörde dieses Bezirks unverzüglich von der Sachlage zu 
benachrichtigen. 
2. Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft ist zu verbieten. Das 
Durchtreiben von solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden 
Wiederkäuern durch die Ortschaft kann verboten werden. 
3. Die vorläusigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, dah sie 
sofort außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul= 
und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht 
begründet ist.
	        
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