Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 357 
8 155. 
1. Ist der Ausbruch der Manl= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt so- 
bald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt ist, 
oder ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krank- 
heitserscheinungen sonst eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit 
ansteckungsfähigen fremden Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tierc, 
die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt worden 
sind, und wer der frühere Besitzer des neu eingestellten oder der Besiher 
des fremdes Viehes ist; 
wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht 
kommenden Viehtrausports verbracht worden sind; 
ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher fest- 
stellbar ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krank- 
heitserscheinungen Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachet 
oder ausgeführt oder sonst entsernt worden ist, und wohin das Vieh 
gekommen ist; 
ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen 
Gehöfts mit fremdem Klanenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in 
Berührung gekommen ist. Bei dieser Ermittelung ist insbesondere auch 
das Deckregister (§ 35 Abs. 1) einzusehen. 
2. Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der 
Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich unlersucht werden. 
Zu diesem Zwecke sind die beteiligten Ortspolizeibehörden von der Sachlage unver- 
züglich zu benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, 
das mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen 
Gehöfte sich besindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit 
nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen ist. 
3. Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen 
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landratsamtes ganz oder teil- 
weise abgesehen werden. 
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—. 
8 156. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul- und
	        
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