Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

358 1913 
Klauenseuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde sest, so hat er die sofortige vorläufige 
Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Ein- 
sperrung oder Bewachung, anzuordnen, sowic ferner die im § 154 Abs. 2 Satz 1, 
*§ 162 Abs. 1 unter a bis k, Abs. 2 bis 4 angegebenen Maßnahmen zu tressen. 
Die getroffenen vorläusigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch 
ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 157. 
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden 
hat, so kann die amtsticrärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen 
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortskeile ange- 
ordnet werden. 
II. Schunmahregeln. 
a) Verfahren nach Feststellung der Senche. 
8 158. 
1. Den Ausbruch der Manl= und Klauenseuche hat die Orlspolizeibehörde auf 
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten 
Blatte bekannt zu machen. 
2. Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke sestgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Ge- 
meinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
3. An den Haupteingängen des Senchengehöfts und an den Eingängen der 
Stiälle oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Senche verdächtiges 
Klauenvieh besindet, sind Taseln mit der deutlichen und haltbaren Ausschrift „Maul- 
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
§5 159. 
Wenn die Manl= und Klauenseuche in einer sonst seuchensreien Gegend nur 
vereinzelt herrscht, so kann das Landratsamt mit Genehmigung des Ministerinms, 
die telephonisch einzuholen ist, die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen 
Tiere, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Ent- 
schädigung, anordnen, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt 
werden kann.
	        
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