Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zoo 
8 160. 
1. Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Be- 
obachtung etwaiger vom beamtelen Tierarzt getrofsenen Anordnungen und unter 
seiner Leitung sowie unter poligeilicher Aufsicht, soweit angängig im Seuchengehöft, 
sonst in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu erfolgen. Ausnahmen 
von dem Zwange der Schlachtung im Senchenorte können für die ansteckungsver- 
dächtigen Tiere vom Landratsamt zugelassen werden. In diesem Falle ist vor der 
Überführung der Tiere das Einverständnis der Ortspolizeibehörde des Schlachtortes 
einzuholen. 
2. Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu 
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen 
noch von Tieren aus anderen Gehöften belreten werden. Sollen die Tiere in 
öffentlichen Schlachthäusern geschlachtet werden, so hat dies in abseits gelegenen 
RNäumen (Senchenschlachträumen) zu geschehen. 
3. Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Hant bis zum Fesselgelenke, des 
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseiligen. 
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem 
Wasser gebrüht worden sind. 
4. Hänte und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, 
Magen= und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, 
serner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem 
Gehöst, in dem die Schlachlung stallgefunden hat, ohne vorherige Desinsektion nicht 
entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung vernureinigten Näumlich- 
keiten bis zur Vornahme der Desinfektion ( 175) unter Verschluß zu halten. 
5. Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben 
sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinsizieren (vergl. 5 19 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsversahren). 
S 161. 
1. Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den 
aus den §§ 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Venachbarte, nach ihrer Lage 
oder ihren Verkehrsverhältuissen besonders stark gefährdete Einzelamvesen, Ortsteile 
oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubegiehen. Unter Umständen kann der Sperr- 
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