Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 361 
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Ver- 
wahrung ermöglichen. 
41) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. 
)Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der 
vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhibung * 28 
Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet 
werden, so ist das Weggeben von Milch ans dem Gehöste zu verbieten. 
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk- 
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können vom Land- 
ratsamt Ausnahmen zugelassen werden. 
Die Entsernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die 
Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten 
Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der An- 
weisung für das Desinfeklionsverfahren erfolgen. 
Futter und Strenvorräte dürsen für die Dauer der Seuche nur mit 
Erlaubnis des Landratsamtes und nur insoweit aus dem Gehöst aus- 
geführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und 
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstosss nicht sein können. 
Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen 
in Berührung gekommen sind, desinsiziert werden, bevor sie aus dem 
Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrausportgesäße sind nach ihrer 
Entleerung zu decinsizieren (§ 154 Abs. le, & 168 Abs. 1e). 
Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt 
werden. 
Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind 
die veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum 
Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt, 
sowie des Kopfes und der Zunge unschädlich zu beseitigen. Häute und 
Hörner sind nach § 160 Abs. 4 zu behandeln. 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können vom Ministerium Erleichte- 
rungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden. 
2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen 
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