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und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte
oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Ubergießens mit Kalkmilch Be-
streuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
3. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Nolfällen, ohne
ortspolizeiliche Genehmigung nur von den in 8 15·1 Abs. 1 a bezeichneten Personen
betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst
nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine An-
sammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter
Schlußdesinfektion (§ 175) verbolen werden.
6. Auf den an dem Suauchengehöfte vorbeisührenden Straßen kann das
Landratsamt Beschränkungen des Trausportes und der Benutzung von Tieren
jeder Art anordnen.
*§ 163.
I. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unter-
liegt der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das
abgesonderte Klauenvieh mit Erlaubnis des Landratsamts zur sofortigen Schlachtung
entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte
durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenvieh=
bestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Auf die Schlachtung finden die Vor-
schriften des § 100 mit der Maßgabe Anwendung, daß von der amtstierärztlichen
Leitung und von den in § 160 Abs. 4, 5 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen
abgesehen werden darf. Sollen die Tiere jedoch in öffentlichen Schlachthäusern
geschlachtet werden, so hat dies nach Möglichkeit in abseits gelegenen Räumen
(Seuchenschlachtränmen) zu geschehen. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver-
sandt, so ist von der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die Eisenbahnstation, auf
der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu seten. Die für die
Beförderung benußten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Ausschrift
„Sperrvieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen
anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Erlaubnis des Landratsamts bei-
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert