Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte 
oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu 
übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Ubergießens mit Kalkmilch Be- 
streuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
3. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Nolfällen, ohne 
ortspolizeiliche Genehmigung nur von den in 8 15·1 Abs. 1 a bezeichneten Personen 
betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst 
nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. 
4. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht 
verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
5. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine An- 
sammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter 
Schlußdesinfektion (§ 175) verbolen werden. 
6. Auf den an dem Suauchengehöfte vorbeisührenden Straßen kann das 
Landratsamt Beschränkungen des Trausportes und der Benutzung von Tieren 
jeder Art anordnen. 
*§ 163. 
I. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unter- 
liegt der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das 
abgesonderte Klauenvieh mit Erlaubnis des Landratsamts zur sofortigen Schlachtung 
entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte 
durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenvieh= 
bestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Auf die Schlachtung finden die Vor- 
schriften des § 100 mit der Maßgabe Anwendung, daß von der amtstierärztlichen 
Leitung und von den in § 160 Abs. 4, 5 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen 
abgesehen werden darf. Sollen die Tiere jedoch in öffentlichen Schlachthäusern 
geschlachtet werden, so hat dies nach Möglichkeit in abseits gelegenen Räumen 
(Seuchenschlachtränmen) zu geschehen. Werden die Tiere mit der Eisenbahn ver- 
sandt, so ist von der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die Eisenbahnstation, auf 
der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu seten. Die für die 
Beförderung benußten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Ausschrift 
„Sperrvieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen 
anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Erlaubnis des Landratsamts bei- 
zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert
	        
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