32 1913
II. Vesondere Vorschriften für das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung.
8 20.
(Art. 28 und 29 des Staatsvertrags.)
Erlorderulsse 1. Die Revisions= oder Klageschrift soll unbeschadet der Bestimmungen des
Medeens. Art. 29 des Staatsvertrags erkennen lassen, von wem die Revision eingelegt
amausdelst. oder die Klage erhoben ist, gegen wen sie sich richtet und welche Entscheidung
keern wird.
Wird eine Cutscheidung angefochten, durch die zwischen einem Berechligten
und einem Verpfslichteten entschieden worden ist, so ist die Revisions= oder An-
sechtungsklage des einen Teils gegen den andern zu richten, nicht gegen die Be-
hörde, deren Entscheidung angefochten wird. Dementsprechend hat in Angelegen-
heiten, welche die Auforderung von Steuern und Abgaben betressen, der Steuer-
oder Abgabepflichtige das Rechtsmiltel gegen den anforderunden Verband (Staats-
siekus, Gemeinde, Kirchgemeinde usw.) zu richten.
3. Urkunden, die als Beweismittel bezeichnet werden, sollen in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden.
4. Von dem Schriftsaß und seinen Anlagen sollen so viele Abschriften ein-
gereicht werden, als auf der Gegenseite Beteiligte vorhanden sind. Bei sehr um-
sangreichen Anlagen und bei Zeichnungen kann der Vorsitzende gestatten, daß sie
zur Einsicht der Beteiligten an Gerichtsstelle niedergelegt werden.
8 21.
Vorbereliung Nach Eingang der Revision oder der Klage sind die Alten dem Oberver-
münduchen waltungsgericht zu übersenden oder von ihm einzufordern.
Verhandlung
urch den
Vorligenden. 22
Eingänge, die beim Oberverwaltungsgericht an ossenbar unrichtiger Stelle
sind, können vom Vorsitzenden unter Venachrichtigung des Absenders an die zu-
ständige Stelle abgegeben werden.
* 23.
Beteiligte Privatpersonen sind in geeigneten Fällen auf die Bestimmung des
Artikels 32 des Staatsvertrags aufmerksam zu machen.