Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 ½3 
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die 
frühestens am Tage vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter- 
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, vom 
Landratsamt zu gestatten, und zwar: 
) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schifsanlegestelle 
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht- 
häusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit 
dem Schiffe unmitlelbar oder von der Endladestation aus zu Wagen 
zugeführt werden. 
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen 
oder Schiffsanlegestellen kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen 
Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Ver- 
einbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nölig, 
durch polizciliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiet 
stammt, auf dem Trausporte nicht stattsinden kann. Zu diesem Zwecke ist von 
jeder Erteilung der Angfuhrerlanbnis die Eisenbahnstation, auf der die Verladung 
erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu seten. Die für die Beförderung be- 
nußten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Beobachlungs- 
vieh“ zu keunzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf dem Frachtbrief anzubringen. 
Dem Frachtbrief ist serner die Ansfuhrerlaubnis des Landratsamtes beizuheften. 
Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur 
nach der auf dem Frachtbriefe angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden. 
Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Er- 
reichung des auf dem Frachlbriese bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. 
Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen 
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Sie hat 
auf das Eintressen zu achten und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Er- 
mittlungen anzustellen. 
3. Die Aussuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit 
Genehmigung des Landratsamtes erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter 
der Bediugung erteilt werden, daß eine frühestens 21 Stunden vor dem Abgang 
der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des
	        
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