1913 ½3
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter-
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, vom
Landratsamt zu gestatten, und zwar:
) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schifsanlegestelle
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-
häusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit
dem Schiffe unmitlelbar oder von der Endladestation aus zu Wagen
zugeführt werden.
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen
oder Schiffsanlegestellen kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen
Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Ver-
einbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nölig,
durch polizciliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit
anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiet
stammt, auf dem Trausporte nicht stattsinden kann. Zu diesem Zwecke ist von
jeder Erteilung der Angfuhrerlanbnis die Eisenbahnstation, auf der die Verladung
erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu seten. Die für die Beförderung be-
nußten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Beobachlungs-
vieh“ zu keunzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf dem Frachtbrief anzubringen.
Dem Frachtbrief ist serner die Ansfuhrerlaubnis des Landratsamtes beizuheften.
Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur
nach der auf dem Frachtbriefe angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden.
Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Er-
reichung des auf dem Frachlbriese bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist.
Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Sie hat
auf das Eintressen zu achten und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Er-
mittlungen anzustellen.
3. Die Aussuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit
Genehmigung des Landratsamtes erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter
der Bediugung erteilt werden, daß eine frühestens 21 Stunden vor dem Abgang
der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des