Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Dauer von 2 Wochen der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) 
mil der Maßgabe zu unterstellen, daß sie aus den für sie bestimmten Räumlich= 
keiten mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen, unter polizeilicher Aufsicht vor- 
zunehmenden Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 163 Abs. 1 
entfernt werden dürfen. Für die Bezettelung der Eisenbahmwagen gelten die Vor- 
schriften des § 166. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge Absonderung 
gewährleistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht 
für einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer 
Seuchenübertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vor- 
heschriebenen Untersuchung nicht ausgeführt werden. 
2. Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem 
Senchengehöft oder der letten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald 
die Unverdächtigkeit des der Senche verdächtigen Tieres, das etwa den Aulaß zur 
Annahme des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (5 170). 
3. Der Besiper der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von dem 
Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige 
zu erstatten. 
4. Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154 
vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten 
Tierarzt zuzuziehen. 
5. Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh 
des Gehöfts, in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amts- 
tierärztlich zu untersuchen. Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtig- 
keit aller Tiere, so gilt die polizeiliche Beobachtung als aufgehoben. 
c) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich 
auf dem Tranusport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder der- 
gleichen befinden. 
s 172. 
1. Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder 
bei Tieren, die sich auf dem Transporte besinden, angezeigt oder festgestellt worden 
ist, so ist die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu ver- 
bieten und deren Absonderung anzuordnen (5 19 Abs. 1, 4 des Gesetzesh.
	        
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