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2. Das Erlöschen der Senche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich
bekannt zu machen.
5. Tungenseuche des Rindviehs.
I. Ermimlng.
* 177.
1. Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als mög-
lich Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon
bestanden haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein
anderes Stück des versenchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem
Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann
Rindvieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt
worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo
die seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes
sowie die aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben
und in wessen Besitz sie früher gewesen sind.
2. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über
einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforder-
lichen Maßregeln ohne Verzug zu lressen und nötigenfalls die beteiligten Orts-
polizeibehörden zu benachrichtigen.
F 178.
1. Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des
Seuchengehöfte aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche
erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.
2. Die Ortspolizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere
anordnen.
8 179.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Ver-
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die so-
sortige vorläusige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen
Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Pro-
tokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Orts-
polizeibehörde unverzüglich Mitleilung zu machen.