Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

zut 1913 
2. Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Be— 
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das 
Seuchen= oder Schlachtgehöft verlassen. 
3. Stroh, Hen und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung 
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürsen aus dem Seuchengehöfte 
nicht entfernt werden. 
4. Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 er- 
wähnten Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt 
werden, bevor sie desinfiziert sind. . 
8 187. 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt 
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können vom Land- 
ratsamt zugelassen werden. 
8 188. 
1. Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger 
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Ninde des Seuchen- 
gehöfts der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkraukte Tier 
abzusondern. 
2. Die Verpflichtung zur soforligen Anzeige liegt dem Besiter auch ob, wenn 
ein der Ausleckung verdächtiges Tier plößlich verendet oder nolgeschlachtet werden muß. 
3. Auf die Anzeige hal die Ortspolizeibehörde unverzüglich eine amtstier- 
ärzlliche Untersuchung des Tieres herbeizuführen. 
4. Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten 
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansleckung verdächtigen Tieres nur mit 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des 
geschlachteten Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
189. 
1. Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche 
Untersuchung keine verdächligen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet 
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung 
der Seuche damit nicht verbunden ist. 
2. Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche 
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benuzt wird und Vorsorge getrossen
	        
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