zut 1913
2. Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Be—
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchen= oder Schlachtgehöft verlassen.
3. Stroh, Hen und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürsen aus dem Seuchengehöfte
nicht entfernt werden.
4. Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 er-
wähnten Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt
werden, bevor sie desinfiziert sind. .
8 187.
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können vom Land-
ratsamt zugelassen werden.
8 188.
1. Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Ninde des Seuchen-
gehöfts der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkraukte Tier
abzusondern.
2. Die Verpflichtung zur soforligen Anzeige liegt dem Besiter auch ob, wenn
ein der Ausleckung verdächtiges Tier plößlich verendet oder nolgeschlachtet werden muß.
3. Auf die Anzeige hal die Ortspolizeibehörde unverzüglich eine amtstier-
ärzlliche Untersuchung des Tieres herbeizuführen.
4. Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansleckung verdächtigen Tieres nur mit
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des
geschlachteten Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
189.
1. Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche
Untersuchung keine verdächligen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung
der Seuche damit nicht verbunden ist.
2. Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benuzt wird und Vorsorge getrossen