Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 375 
ist, daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der ver- 
dächtigen Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehöfte stattfinden kann. 
3. Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen 
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
4. Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit 
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von 
den Tieren zu benupßende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch 
von Personen gesperrt werden. 
8 190. 
1. Das Landratsamt kann die Ausfuhr der der Ausleckung verdächtigen 
Tiere zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegestellen 
zur Weiterbeförderuug nach einem öffentlichen Schlachthaus, voraus- 
gesetzt, daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff un- 
mittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
2. Nöligenfalls ist anzuorduen, daß auch die Überführung nach den unter 
ua und b erwähnten Schlachtstätlen, Eisenbahnstationen und Schiffsanlegestellen 
zu Wagen erfolgt. 
3. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine 
Berührung mit anderem Rindvieh auf dem Trausporte nicht stattsinden kann. 
4. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Ein- 
tressen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
5. Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattsinden, wenn 
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist sest- 
zustellen, ob und welche Tiere mit der Lungenseuche behaftet waren. 
8 l9I. 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der 
ihnen angewiesenen Ränmlichkeit oder au Orten, zu denen ihr Zutritt verboten 
ist, betroffen, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
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