Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

376 1913 
8 192. 
1. Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen 
Aufstallung angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die 
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 
des Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 siungemäß zu verfahren. 
2. An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen 
und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
8 193. 
I. Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren fest— 
gestellt, die sich auf dem Transporl befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu 
verbieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung ver- 
dächtigen Tieren zu verfahren (§5 19 Abs. 1, 4 des Geseßes). 
2. Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an 
dem sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, 
so kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung 
hestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch 
mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der 
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften 
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher zu stellen. 
3. Vor Erteilung der Erlanbnis zur lberführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme sinden können. Zntreffendenfalls 
ist die Orlspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintressen 
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
4. Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der 
Schlachtung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren. 
8 194. 
1. Ist der Ausbruch der Lungenseuche fesigestellt, so kann das Landratsamt 
um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar 
u) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orle oder Teilen 
davon mit der Wirkung, dabß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von
	        
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