Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 377 
Rindvieh nur mit Genehmigung des Landratsamtes nach tierärztlicher 
Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der Schlachtung nach 
vorheriger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes 
erfolgen darf, und daß das ausgeführte Rindvieh nach der Schlachtung 
amtslierärztlich untersucht wird; 
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, 
daß aus diesem Gebiele Rindvieh nur mit ortspolizeilicher Genehmigung 
nach ticrärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Be- 
schränkung, ausgeführt werden darf. 
2. In den WMoobachtungsgebieten dürfen Rindvichmärkte nicht abgehalten 
werden. 
3. Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen 
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann vom Landratsamt ver- 
boten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu beuach- 
richtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen. 
4. Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten 
sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten 
beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
8 195. 
I. Der Nindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 
& 196, 197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, 
wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist, 
H) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der leten 
90 Tage mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder 
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier besindet, das innerhalb der letzten 
90 Tage mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand 
in Berührung war, oder 
JO) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet. 
2. Die polizeiliche Beobachlung hat sich im Falle des Abs. 1 unter n#auf 
eine Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. 
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an 
dem das Tier mit dem seuchenkrauken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Be- 
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