1913 379
II. Impfung.
198.
Die Lungenseucheimpfung darf vom Landratsamt nur nach Einholung der
Genehmigung des Ministeriums angeordnet werden und hat unter Beobachtung
der dabei vorzuschreibenden Schußmaßregeln zu erfolgen.
. Deointektlon.
§ 199.
1. Die Ränmlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige
Tiere gestanden haben, sind zu desinsizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstosf ent-
halten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der Anweisung für das Deoinfektionsuerfahren), sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwerlung nach § 20
Abs. 5 der genannten Anweisung gestatlet ist. Der beamtete Tierarzt hat die
Desinfektion abzunehmen.
2. Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinsizieren.
V. Aushebung der Schutzmahrrgeln.
# 200.
1. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter
dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer
Zeit von mindesteus 6 Monaten nach der Beseitigung des letzten
Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist,
und
IO) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
2. Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch össentlich bekannt zu
machen.