Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 ssi 
Weise und in dem für ihre amtlichen Verössentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten 
ersten Anobruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Ortspolizeibehörden haben den Seuchenausbruch in 
ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
3. An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
verseuchten Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und 
haltbaren Aufschrift „Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen. 
4. An den Haupteingängen des Seuchenortes sind Tafeln mit der gleichen 
Aufschrift leicht sichtbar anfzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der 
Tafeln in der Regel auf einzelne Strassen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
* 205. 
1. Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, 
und der Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 206 bis 213 sich ergebenden 
Wirkungen. 
2. Ansnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn 
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und 
der Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen- 
verbreitung nicht bedingt. 
8 206. 
1. Die Schafe dürsen aus dem abgesperrten Stalle nicht entsernt werden. 
Jedoch kann nach der amtslierärztlich fesigestellten Abheilung der Pocken in dem 
Bestande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattel werden, daß 
diese keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften 
beuußt werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in 
die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde 
die Hütungsgrenzen für die lebteren und für die verseucht gewesenen Bestände 
festzusetzen. 
2. Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon 
vor erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 205 
Abs. 2 vorliegen. 
3. Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide
	        
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