Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

352 1913 
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutenden 
Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
8 207. 
1. Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe 
besinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur 
von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreler, von den 
mit der Beaufsichtigung, Warkung und Pflege der Tiere betrauten Personen und 
von Tierärzten betreten werden. 
2. Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen 
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Verührung kommen. 
3. Personcn, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchengehöft 
in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das 
Gehöft verlassen. 
5 208. 
1. Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen 
können in dringenden Fällen vom Landratsamte zugelassen werden. 
2. Der Zutrilt fremder Schafe zum Souchengehöft ist verboten und der Be 
sitzer verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird. 
8 209. 
Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind nach den 
Vorschristen des § 164 Abs. Un festzulegen, soweit sie nicht zur Begleitung der 
Herden beuußt werden. 
8 210. 
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und 
Wolle, ebenso wie die Hant und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung 
der Senche geschlachtel worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen. 
8 211. 
1. Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des 5 210 
aus dem Seuchengehöste nur mit ortspolizeilicher Genehmigung ausgeführt werden. 
2. Die Genehmigung ist für Hänte nur dann zu erteilen, wenn sie voll- 
kommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieserung an eine Gerberei 
erfolgt, für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
	        
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