Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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betreten noch mit anderen Schafen in Berührung kommen. Die Ortspolizeibehörde 
hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter denen die Weiter- 
beförderung erfolgen darf (vergl. § 213). 
3. Vor Erteilung der Erlanbnis zur Uberführung der Herden oder Tiere in 
einen anderen Poligeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizei- 
behörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden 
können. Zutresfendenfalls ist ebenso wie im Falle der Uberführung in einen 
anderen Poligeibeczirk zum Zwecke der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Be- 
stimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu be- 
nachrichtigen. 
8 217. 
1. Bei größerer Senchengefahr (vergl. 8 223) können neben den in den 
#§§ 205 bis 213 für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch 
folgende Anordnungen für die verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls 
auch für ein grösseres, ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet 
von dem Landratsamt getrossen werden: 
) Alle Schafe des Senchenortes sind unter polizeiliche Beobachlung zu stellen 
mit der Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit polizeilicher Genehmigung 
und zum Zwecke der sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vor- 
schriften des § 213 erfolgen darf. 
b) Die Einfuhr von Schafen in den Senchenort ist nur mit ortspolizeilicher 
Genehmigung und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in drin- 
genden Fällen auch zu Zuchtzwecken, zu gestatten. 
IO0) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenortes auf Wochen= und Viehmärkte 
ist zu verbielen. 
1) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen 
zu anderen als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen 
aus unverseuchten Gehösten des Seuchenortes zum Weidegang und zur 
Schlachtung ist unter der Voraussehung zu gestatten, daß hierbei eine 
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus anderen Ort- 
schaften nicht stattsinden kann. 
Das Durchtreiben von Schafen durch den Senchenort und seine Feld- 
mark ist zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit ortspolizeilicher 
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