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2 wöchigen Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder
ausgehoben werden.
8 221.
1. Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne ortspolizeiliche Ge-
nehmigung nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne ortspolizeiliche Genehmi-
gung Schafe weder aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sousft entsernt,
noch in die Bestände gebracht werden.
2. In Notsällen kann die Schlachtung ohne ortspolizeiliche Genehmigung
erfolgen. In diesen Fällen ist ebenso wie beim Anftreten verdächtiger Krankheits-
erscheinungen bei der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von
Tieren in den abgesperrten Beständen der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu er-
statten, worauf diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der
Tiere zu veranlassen hat.
II. Impfung.
* 222.
1. Das Landratsamt hal die Impsung aller noch seuchenfreien Stücke einer
Herde anzuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist.
2. Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amistierärztlichem
Gutachten mil Rücksichl auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse
die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
3. Auch lann auf den Antrag des Besipers oder seines Vertreters von der
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung
der noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des
Seuchenausbruchs gesichert ist.
223.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen
Verhältuissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schaf
herden nicht augzuschliesen, so kaunn das Landratsamt die Impfung der von der
Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen.
8 224.
Außer in dem Falle polizeilicher Anorduung darf eine Impfung der Schafe
nicht vorgenommen werden.