355 1913
8 225.
Die polizeilich angeordnele Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht
von dem beamtelen Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtslicrärztlicher Aufsicht
erfolgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige
Nachimpfung anzuordnen.
8 226.
Die geimpften Schase sind rücksichtlich der poligeilichen Schutzmaßregeln den
pockenkranken gleich zu behandeln.
W. Droinsektion.
8 227.
1. Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der
Seuche verdächtige Schafe besunden haben, sind zu desinsizieren; die Ausrüstungs-,
Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den
Ansteckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre
Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genaunten Anweisung gestattet ist. Der be-
amtele Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
2. Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Senche verdächtigen
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
V. Aulhebung der Schutzmahregeln.
228.
1. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Ab-
heilung der Pocken eine Neuerkraukung nicht vorgekommen ist,
und
JO0) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.