Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 ½ 
2. Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anorduung 
des Ministeriums auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand 
einem desinsizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aussicht unterworfen worden ist. 
3. Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt 
zu machen. 
4. Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben 
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
7. Weschälseuche der Berde, Mläschenausschlag der Feerde und des Rindviehs. 
A. Beschälseuche der Pferde. 
I. Ermittlung. 
8 229. 
1. Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermitllungen 
darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen 
Pferden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich 
in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern 
nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während 
eines kürzeren Zeitraums bestanden hat. 
2. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu tressen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu 
benachrichtigen. 
8 230. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht 
dieser Seuche in Abwesenheit der Orlspolizeibehörde sest, so hat er den sofortigen 
vorläusigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Heugste und 
Stuten von der Begattung und ihre vorläusige Absonderung von den unverdächtigen 
Sinten oder Hengsten anzuordnen (vergl. § 235). Die getrossenen vorläusigen 
Anorduungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch 
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unver- 
züglich Mitleilung zu machen.
	        
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