1913 ½
2. Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anorduung
des Ministeriums auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand
einem desinsizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aussicht unterworfen worden ist.
3. Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt
zu machen.
4. Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben
sind, ist dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
7. Weschälseuche der Berde, Mläschenausschlag der Feerde und des Rindviehs.
A. Beschälseuche der Pferde.
I. Ermittlung.
8 229.
1. Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest-
gestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermitllungen
darüber anzustellen, welche Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen
Pferden in geschlechtliche Berührung gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich
in der Regel auf den Zeitraum von mindestens einem Jahre zu erstrecken, sofern
nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung anderer Pferde nur während
eines kürzeren Zeitraums bestanden hat.
2. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu tressen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu
benachrichtigen.
8 230.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht
dieser Seuche in Abwesenheit der Orlspolizeibehörde sest, so hat er den sofortigen
vorläusigen Ausschluß der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Heugste und
Stuten von der Begattung und ihre vorläusige Absonderung von den unverdächtigen
Sinten oder Hengsten anzuordnen (vergl. § 235). Die getrossenen vorläusigen
Anorduungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unver-
züglich Mitleilung zu machen.