Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 L 
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht 
stattsinden. Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes 
von dem bevorstehenden Eintressen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen. 
0) Die Kastration seuchenkranker Heugste darf nur von Tierärzten vor- 
genommen werden. 
8 236. 
I. Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann das Land- 
ratsamt für die Dauer der Gefahr 
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeit- 
weise verbieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung 
der Pferde abhängig machen; im letteren Falle kann es auch auordnen, 
daß alle deckfähigen Heugste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht 
werden; 
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen 
Hengsten und Stuten nur mit Genehmigung des Landratsamtes erfolgen 
darf. Die Genehmigung darf nur auf Grund einer amtstierärztlichen 
Bescheinigung über die Unverdächtigkeit der Pferde erteilt werden. 
2. Als deckjähig sind in diesen Fällen in der Regel Heugste im Alter von 
mehr als einem Jahr und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen. 
b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
r-t 
Der Seuche verdächtige Hengste und Sinten dürfen so lange nicht zur Be- 
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdäch- 
tigleit festgestellt ist. 
* 238. 
Die Ortspolizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle 
2 Wochen durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
6 230. 
Die Vorschriften des § 235 sinden auf die der Seuche verdächtigen Pferde 
entsprechende Anwendung. 
56
	        
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