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b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht
stattsinden. Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes
von dem bevorstehenden Eintressen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen.
0) Die Kastration seuchenkranker Heugste darf nur von Tierärzten vor-
genommen werden.
8 236.
I. Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann das Land-
ratsamt für die Dauer der Gefahr
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeit-
weise verbieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung
der Pferde abhängig machen; im letteren Falle kann es auch auordnen,
daß alle deckfähigen Heugste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht
werden;
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen
Hengsten und Stuten nur mit Genehmigung des Landratsamtes erfolgen
darf. Die Genehmigung darf nur auf Grund einer amtstierärztlichen
Bescheinigung über die Unverdächtigkeit der Pferde erteilt werden.
2. Als deckjähig sind in diesen Fällen in der Regel Heugste im Alter von
mehr als einem Jahr und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen.
b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden.
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Der Seuche verdächtige Hengste und Sinten dürfen so lange nicht zur Be-
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdäch-
tigleit festgestellt ist.
* 238.
Die Ortspolizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle
2 Wochen durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
6 230.
Die Vorschriften des § 235 sinden auf die der Seuche verdächtigen Pferde
entsprechende Anwendung.
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