Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

392 1913 
Dc) Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
240. 
1. Für Heugste und Stuten, die mit senchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber 
noch keine sichtbaren Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens 
1 Jahre seit der Begattung anzuordnen, daß 
a) die Pferde zur Begaktung nicht zugelassen werden dürfen; 
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht statt- 
sinden darf. 
2. Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so ist die Ortopolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen. 
§ 241. 
1. Die Ortspolizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch 
den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
2. Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an be- 
stimmten Stellen angeordnet werden. 
8 242. 
1. Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auf- 
treten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen 
Veränderungen an den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Hant (Onaddelu), 
Lähmungserscheinungen und Abmagerung, der Ortspolizeibehörde ohne Verzug An- 
zeige zu machen. 
2. Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtslierärztliche Untersuchung 
der Pferde anzuordnen. 
III. Mufebung der Schugmahregeln. 
248 
Die nach den Vorschriften der §§ 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln 
sind wieder aufzuheben: 
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten 
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amistierärztlichem 
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.