Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 zos 
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im 
*&240 angegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, 
oder sobald die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, 
die mit ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den be- 
amteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
ch) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
B. Bläschenausschlag der Pferde und des Nindvichs. 
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8 . 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile 
leiden oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht 
zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll- 
ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
*5 245. 
1. Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne ortspolizeiliche Ge- 
nehmigung nicht slattfinden. 
2. Wird die Genehmigung zur Uberführung in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so ist die Ortopolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden 
Eintressen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8. Räude der Einhuser und der Schafe. 
A. Räude bei Pferden und Schafen. 
I. Ermittlung. 
8 246. 
1. Ist der Ausbruch der Rände bei Schafen (dermatocoptes-Räude) sest- 
gestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon beslanden haben, 
ob die kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, 
und wer ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermut- 
lichen Bestehen der Rände die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob 
Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen 
sowie, ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin 
sie gekommen sind. 
*i
	        
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