394 1913
2. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die ersorderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu be-
nachrichtigen.
3. Wird in einer Schafherde nur Nändeverdacht festgestellt, so ist die Herde
in Zwischenräumen von etwa 3 Wochen amtstierärzllich zu untersuchen. Der
Verdacht gilt als beseitigt, wenn in der Herde nicht innerhalb 8 Wochen nach
Feststellung des Verdachts der Ausbruch der Rände festgestellt wird.
8 247.
1. Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer
Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Senche verheimlicht
wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten
Bezirks zu veranlassen.
2. Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens
einmal auszuführen.
3. Im übrigen sind verdächtig erscheinende Schafbestände nach Anordnung
des Landratsamtes durch den beamteten Tierarzt unvermutet zu besichtigen.
II. Schuhzmmahregein.
* 248.
Den Ausbruch der Rände bei Pferden (sarcoptes- oder dernmtocoptes-Nände)
oder Schafen (dernmtocoptes-Räude) hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
8 249.
1. Ist die Rände bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besiter
die erkrankten und der Seuche verdächtigen Pserde und sämtliche zu dem Bestand
oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilver-
fahren eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere norziehl.
2. Bei Schafherden, in denen die Rände herrscht, soll die Answahl des Heil-
verfahrens dem Besißer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird
durch das vom Besitzer gewählte Heilversahren die Rände nicht binnen 3 Monaten
nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Ortspolizeibehörde die Anwendung eines
bestimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. Als Heilverfahren ist in der Regel das