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4. Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benußt worden
sind, dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwende
werden.
5. Ein Wechsel des Gehösts der räudekranken und der Seuche verdächtigen
Pferde und der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrscht,
hehörigen Schafe darf bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne ortopolizeiliche
Erlanbnis nicht siattsinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach
amtstierärztlichem Gutachten mit dem Wechsel des Standortes die Gefahr einer
Senchenverschleppung nicht verbunden ist.
251.
1. Die Orlspolizeibehörde kann die Ausfuhr der zu einem rändekranken
Bestand oder einer rändekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger
Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegestellen
zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, voransgesetzt, daß
die Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff numittelbar oder von
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
2. Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs-
verwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge
zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht
stattfinden kann.
3. Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Orts-
polizeibehörde des Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintressen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen.
8 252.
1. Häute von rändekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchen-
gehöfte nur in vollkommen getrocknelem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht
ihre unmiltelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt.
2. Wolle von rändekranken Schafen darf während der Dauer der Schutz-
maßregeln nur in festen Säcken verpackl aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden.
3. Personen, die bei der Wollschur rändekranker Schafe beschäftigt worden