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sind, dürfen vor einein Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das
Seuchengehöft nicht verlassen.
* 253.
1. Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei
Schafen nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann
die Ortspolizeibehörde anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu
halten sind und daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere
Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen.
2. In größeren Städten können rändekrauke Pferde von der Ortspolizei-
behörde sogleich nach Feststellung der Krankheit bis zur Berndigung des Heil-
verfahrens der Absonderung im Stalle nnterworsen werden (5 19 Abs. 1, 4 des
Gesetzes).
* 254.
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von rände-
kranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine
von der Ortspolizeibehörde zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu be-
messende Zeitdauer nicht benutzt werden dürfen.
* 255.
1. Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf
dem Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die
Ortspolizeibehörde die Absonderung (5F 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken
und der Seuche verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der
Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des
Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besiber die Tötung der Tiere vorzieht.
2. Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit ortspolizeilicher
Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.
3. Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Ortspolizei-
behörde gestatten, daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwersenden Pferde
und Schafe zum Zwecke der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen
oder einem anderen Standort gebracht werden, salls die Gefahr einer Seuchen-
verschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
4. Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Uberführung der Tiere in einen