Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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anderen Polizeibezirk stattsindet, so ist die Ortspolizeibehörde des Vestimmungsortes 
von dem bevorstehenden Eintressen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
UlI. Deolnsektion. 
(Vergl. auch § 249 Mbf. 3.) 
256. 
1. Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe 
vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, 
müssen desinfiziert werden. 
2. Der beamtete Tierarzt hat diese Desinsektion und die auf Grund des 
8 249 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren 
auszuführende Schlußdesinfektion abzunehmen. 
W. Aushebung der Schugmahrrgeln. 
8 257. 
1. Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind auf- 
zuheben, wenn 
a) die rändekranken und die der Senche verdächtigen Pferde oder sämtliche 
zu dem Besland oder der Herde, in denen die Rände herrschte, gehörigen 
Schafe gefallen, getötet oder entsernt worden sind, auch die Desinfektion 
vorschriftsmässig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen 
worden ist (vergl. § 256), 
oder 
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 
6 Wochen, bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach 
Beendigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen 
Desinsektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
2. Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öfsentlich bekannt zu 
machen. 
. Näude bei anderen Einhufern. 
258. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Rände der 
Pferde beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Rände der Esel, 
Maulesel und Manltiere Anwendung.
	        
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