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9. S—1chweineseuche und Schweinepesl.
Vorbemerlung.
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur die-
jenigen Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des
Allgemeinbesindens der erkrankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des
Gesetes). Die Merkmale solcher Störungen sind
e) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteranfnahme oder
große Mattigkeit,
b) bei toten Tieren: Pareuchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder
settige Entartung) au der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren,
unter Umständen auch Schwellung sämtlicher Lymphdrüsen und der
Milz, sowie Gelbfärbung sämtlicher Gewebe.
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Er-
scheinungen der unter b angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht
unter den Begriff der Schweineseuche.
I. Ermittlung.
g 259.
1. Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht
dieser Seuchen festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörden und der beamtete Tier-
arzt Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen
schon bestanden haben, ob, wohin und an wen nenerdings Schweine aus dem
Bestande verkanft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann und wo die kranken
oder seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung in den
Bestand der Seuchenauobruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben
sind, und wer ihr früherer Besitzer ist. Der beamtete Tierarzt hal den Schweine-
bestand nach Zahl und Art (Ferkel, Läufer, Eber, Zuchteber, Mastschweine) aufzu-
nehmen.
2. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu tressen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden sofort
zu benachrichtigen.
8 260.
1. Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweine-
best gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden,
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