Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

406 1913 
vor Ablauf der dreiwöchigen Frist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachlung so- 
gleich wieder aufzuheben. 
UI. Droinsektlon. 
275. 
Die Näumlichkeiten, in denen sich schweineseuche= oder schweinepestkranke oder 
dieser Senche verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Aus- 
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungssloff enthalten (§ 24, Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Des- 
insektionsverfahren), sind zu desinsizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der beamtete 
Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
W. Aushebung der Schugmahregein. 
276 
1. Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die ange- 
ordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
2. Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Aus- 
bruch öffentlich bekannt gemacht worden ist (8 263), össentlich bekannt zu geben. 
10. Rotlauf der Schwelne einschließlich des Nes#estebers (Bacdhfleinblatlern). 
8 277. 
1. Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen 
Verdachts dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige 
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten 
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hantstücke, 
Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtstierärztlichen Unter- 
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen 
Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten isl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.